Seit 2013 konnte die Josef-Kiener-Stiftung Zuwendungen in Höhe von insgesamt
für gemeinnützige Projekte bereitstellen. Die Gelder stammen aus den Mieten stif-tungseigener Wohnungen, Büros und Geschäftsräumen, aus Geldanlagen und aus Spenden. Jeder Cent ist genau belegt.
Entsprechend der Stiftungssatzung kommt i. d. R. jeweils ein Drittel der Stiftungs-erträge folgenden Einrichtungen und Anliegen zugute:
Stiftung Deutsche KinderKrebshilfe der Deutschen Krebshilfe
e. V. für Hilfen für
krebs-kranke Kinder und deren Eltern bei der Unterstützung ihrer Kinder
Caritasverband der Erz-diözese München und Freising e. V. als Träger des Caritas-Hauses Marienstift Dachau und
Diakonie in München und Oberbayern e. V. als Trä-gerin des Friedrich-Meinzolt-Hauses Dachau
zur Unterstützung von hilfsbedürftigen Bewohner-innen und Bewohnern in diesen beiden Pflegeheimen
Tierschutzverein
Dachau
e. V. für Belange und Pro-jekte des Tierschutzes im Landkreis Dachau
Präambel
Vor dem Hintergrund eigener biographischer Erfahrungen war es dem Dachauer Speditionsunternehmer Josef Kiener ein Anliegen, jenen zu helfen, die unverschuldet in Not und Leid geraten sind: krebskranken Kindern und ihren Eltern, pflegebedürftigen alten Menschen und Tieren in Tierheimen. In diesem Sinne verfügte er in seinem Testament die Errichtung einer Stiftung, die sein Vermögen erben sollte.
Josef Kiener starb im August 2007. Die nach ihm benannte Stiftung ist diesen Zielen verpflichtet und setzt sich dauerhaft dafür ein.
§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz
1. Der Name der Stiftung ist Josef-Kiener-Stiftung.
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie verfolgt öffentliche Zwecke.
3. Der Sitz der Stiftung ist Dachau
§ 2 Stiftungszweck
1. Der Zweck der Stiftung sind
– zu 1/3: die Hilfe für krebskranke Kinder,
– zu 1/3: die Unterstützung von alten Menschen in Dachau, die infolge ihres körperlichen, geisti-gen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, und zwar grundsätzlich in den nachstehend vorgesehenen Altersheimen,
– zu 1/3: die Belange des Tierschutzes im Bereich des Landkreises Dachau, schwerpunktmäßig in der Stadt Dachau.
2. a) Der Stiftungszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
aa) 1/3 der jährlichen Überschüsse erhält die Stiftung Deutsche KinderKrebshilfe (Busch-straße 32, 53113 Bonn);
bb) 1/3 der jährlichen Überschüsse erhalten gemeinsam der Träger des Caritas-Hauses Ma-rienstift in Dachau (Schillerstraße 40, 85221 Dachau) und der Träger des Alten- und Pflege-heims Friedrich-Meinzolt-Haus in Dachau (Ludwig-Ernst-Straße 12, 85221 Dachau), aber je-weils nicht etwa diese Träger in allgemeiner Form, sondern speziell für diese beiden Einrich-tungen;
cc) 1/3 der jährlichen Überschüsse erhält der Verein Tierschutzverein Dachau e. V. (Roß-wachtstraße 33, 85221 Dachau).
b) Die Aufteilung gemäß Abs. a), aa), bb) und cc) für die genannten Zwecke ist als solche ver-bindlich; die Stiftungsorgane können aber diese Aufteilung auch über mehrere Jahre hinweg ausgleichen, so dass die Aufteilung sich erst über diese Jahre hin gleichmäßig ergibt.
Ebenso dürfen die Stiftungsorgane im Rahmen der angegebenen Zwecke die Auszahlung an an-dere Einrichtungen vornehmen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch die geschilderten Zwecke verwirklicht werden. Im Fall der Verwendung für den Stiftungszweck gemäß Abs. a) bb) (Unter-stützung von alten Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustan-des auf die Hilfe anderer angewiesen sind) und cc) (Tierschutz) ist aber die Verwendung im Ge-biet von Stadt und Landkreis Dachau verbindlich.
In keinem Fall dürfen bei den Empfängern Verwaltungskosten, z. B. Personalkosten, bestritten werden. Es dürfen auch keine Kosten bestritten werden, welche sonst ein anderer Träger be-zahlt.
Bei den genannten Altersheimen dürfen Unterstützungen nur gewährt werden, wenn sie dazu beitragen, die Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden und zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teil-zunehmen.
Die Hilfe für die krebskranken Kinder erstreckt sich auch auf eine Hilfe für deren Eltern, wenn dies den Kindern zugutekommt oder die Eltern in der Pflege für diese Kinder entlastet werden.
3. Sollten die in Abs. 2 bezeichneten Rechtsträger wegfallen, gelten die Grundsätze gemäß Abs. 2 jeweils zugunsten eines Rechtsträgers, welcher dann dieselben Aufgaben wahrnimmt, wie die jeweils in Abs. 2 a) zu aa), bb), cc) genannten Rechtsträger. Sie sind dazu im Wege einer Satzungsänderung zu bestimmen, welche die Absichten des Stifters möglichst sinngemäß verwirklicht.
4. Die Stiftung verfolgt gemäß dem Zweck in Abs. 1 und den Maßnahmen in Abs. 2 ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Auszug aus der Satzung der Josef-Kiener-Stiftung
in der von der Regierung von Oberbayern am 18.05.2020 genehmigten Fassung
Welche konkreten Projekte die Stiftung im Einzelnen fördert, erfahren Sie hier.